Geförderte Kurse nach §20

Kurs  Leitung  Information  Termine 
       
Autogenes Training  Ulrich Gussone  INFO  INFO 
Bodyshaping  Sabine Angemeer  INFOS  INFO  
Osteoporosegymnastik  Ulrich Gusssone  INFO  INFO 
Rückenschule  Michael Kühne  INFO  INFO 
Qi Gong  Frau Müller  INFO  INFO 
Wirbelsäulengymnastik  Michael Kühne  INFO  INFO 
Wirbelsäulengymnastik60+  MIchael Kühne  INFO  INFO 
Yoga  Rolf Krüger  INFO  INFO 
       
       

Termine

Osteoporosegynastik  Mittwoch  10-11 Uhr  04.01. - 12.03.2012  21.03. - 23.05.2012 
Bodyshaping  Freitag  10.00-11.30 Uhr  24.02.2012   
Osteoporosegymnastik  Donnerstag  10-11 Uhr  05.01. - 08.03.2012  22.03. - 31.05.2012 
Rückenschule  Montag  18 Uhr  09.01. - 12.03.2012  25.03. - 11.06.2012 
Rückenschule  Montag  19 Uhr  09.01. - 12.03.2012  25.03. - 11.06.2012 
Wirbelsäulengymnastik  Dienstag  18 Uhr  03.01. - 06.03.2012  20.03. - 29.05.2012  
Wirbelsäulengymnastik  Dienstag  19 Uhr  03.01. - 12.03.2012  20.03. - 29.05.2012 
Wirbelsäulengymnastik  Mittwoch  19 Uhr     
Yoga  Mittwoch       
Yoga  Dienstag  19 Uhr     

§ 20 SGB V Prävention und Selbsthilfe







(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 2,74 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.
(3) u. (4) (weggefallen)
(Entnommen aus dem Sozialgesetzbuch)